Neue Förderung des Landes Baden-Württemberg

Das Bundesland Baden-Württemberg lässt Förderung charge@bw wieder aufleben.

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News | Juli 2023

Das Land Baden-Württemberg möchte den Ausbau von Ladeinfrastruktur weiter vorantreiben und hat daher das Förderprogramm charge@bw neu aufgesetzt. Natürliche und juristische Personen aus Baden-Württemberg haben die Möglichkeit, bis zu 2.500 Euro pro Ladepunkt bzw. max. 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Fördergeld zu erhalten.

 

Was wird gefördert?

Anschaffung und Installation einer neuen, öffentlich zugänglicher Ladeinfra-struktur inkl. Netzanschluss mit anschließendem Betrieb in Baden-Württemberg (Das Leasen, Mieten und  Contracting wird ebenfalls gefördert). In Wohnungseigentümergemeinschaften wird die vorbereitende Elektro-installation für den späteren Anschluss von Ladepunkten gefördert. Achtung: Die Kosten für eine Ladestation oder Wallbox sind nicht förderungsfähig.

Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Förderung erfüllt sein?

  • Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss nachweislich mit Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom versorgen werden (ersteres muss über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag nachgewiesen werden).
  • Die Bewilligungssumme des Vorhabens muss mindestens 5.500 Euro betragen.
  • Die Anzahl an zuwendungsfähigen Ladepunkten bzw. Ladeplätzen ist auf 250 begrenzt.
  • Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein.
  • Bei Leasing/Miete/Contracting muss ein Vertrag über mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden.
  • An der Ladestation selbst muss das Logo des Fördermittelgebers mittels Aufkleber gut sichtbar angebracht sein.

Wie erfolgt die Antragserstellung?

Die Verwaltung und Abwicklung des Förderprogramms erfolgt über die Landeskreditbank Baden-Württemberg. Kontakt siehe unten.

 

Wie hoch ist die Zuwendung?

  • Die Förderung beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben oder maximal 2.500 Euro je öffentlich zugänglicher Ladepunkt bzw. Ladeplatz in WEG.
  • Zuwendungsfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Installation, der für die jeweiligen Anwendungsfälle geförderten Netz- und Ladeinfrastruktur stehen.
  • Beim Leasing, Mieten und Contracting sind die jeweiligen monatlichen Raten, sowie etwaige einmalige Sonderzahlungen zu Vertragsbeginn förderfähig.

Was wird nicht gefördert?

  • Nachrüstungen oder Ersatzbeschaffungen
  • Mobile Ladestationen und mobile Ladekabel
  • Die Installation von herkömmlichen Haushalts- und Industriesteckdosen
  • Ausgaben für die Planung, die Genehmigung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger
  • Vorhaben, für die privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung bestehen
  • Doppelte Bezuschussung derselben Elektroinstallation/Ladeinfrastruktur

 

Weitere Infos erhalten Sie in unserem Flyer